Satzung des Vereins –
Schweinfurt erleben e. V.

Satzung des Vereins  – Schweinfurt erleben e. V.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Schweinfurt erleben e.V.“. Er soll in das Vereinsregistereingetragen werden.
  2. Er hat seinen Sitz in 97421 Schweinfurt, Markt 1, und erstreckt seine Tätigkeit auf die Stadt Schweinfurt und ihr Einzugsgebiet.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unterAusschluss von parteipolitischen, konfessionellen und beruflichen Gesichtspunkten in Zusammenarbeit aller am Wohl der Stadt Schweinfurt interessierten Kräfte, insbesonderedes Handels und Handwerks, der Industrie, der Banken, des Gaststättengewerbesund der städtischen Behörden und sonstiger Institutionen durch allgemeinansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern und dadurch die Anziehungskraft der Stadt Schweinfurt zu erhalten und zu stärken. Er verfolgt diese Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt.Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendungfinden.
  2. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaftensowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- und/oderGeschäftssitz oder ihre Filiale in der Stadt Schweinfurt und deren Einzugsgebiet haben.
  2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Sonderrechte an einzelne Mitglieder dürfen nichtgewährt werden.
  3. Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung desVereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an der Mitgliederversammlungteilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.
  4. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahmeentscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginntmit Eingang der unterzeichneten Beitrittserklärung.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Liquidation der Firma.Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Vorstand gegenEmpfangsnachweis. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, unter Einhaltungeiner Frist von drei Monaten. Für die Rechtzeitigkeit der Austrittserklärung ist der Zugang beim Ersten Vorsitzenden des Vereines maßgebend.Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn esin grober Weise gegen die Satzung oder die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Gegen den Ausschlussdes Mitglieds kann dieses innerhalb von vier Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlungerheben. Die Einspruchsfrist beginnt vier Tage nach Absendung desBriefes. über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Hilft die Mitgliederversammlung nicht ab, steht der ordentliche Rechtsweg offen.
  6. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibungrückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Beiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung in einer Beitragssatzung zu beschließen.
  3. Beiträge und Umlagen dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

 

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Die Ausschüsse

 

§ 6 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern:
    a) dem Ersten Vorsitzenden
    b) dem Zweiten Vorsitzenden als dessen Stellvertreter
    c) dem Schatzmeister
    d) dem Schriftführer
    e) dem Geschäftsführenden Vorstandsmitglied
    f) vier weiteren gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
  2. Mitglieder des Vorstandes können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Inhaber, Teilhaber, Geschäftsführer oder Prokurist oder in anderer Weise unter Vorlage einer Vollmacht vertreten.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Ihr Amt dauert bis zur Durchführung einer Neuwahl fort.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund (§27 BGB) widerrufen werden.
  5. Vorstand im Sinne des Gesetzes sind der Erste und Zweite Vorsitzende. Sie sind je einzeln vertretungsberechtigt.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung von 2/3 aller Vorstandsmitglieder.

 

§ 7 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der 1. Vorsitzende ist der Inhaber des höchsten Vereinsamtes. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit (über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sollen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden).

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt einen Tag nach Absendung der Ladung an die dem Verein letztbekannte Adresse. Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
  2. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Die Bestellung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands.
    d) Die Beschlussfassung über den Etat
    e) Die Entscheidung über den Einspruch gegen Ausschluss der Mitgliedschaft
    f) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    g) Beschlussfassung über Beitragsordnung und deren Änderung
    h) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokoll ist jedem Mitglied gestattet.

 

§ 9 Ausschüsse

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben des Vereins oder zur Unterstützung des Vorstandes können durch den Vorstand Ausschüsse gebildet werden. Die Mitglieder der Ausschüsse, die nicht Mitglied des Vorstands sein müssen, werden nach Zahl und Zeit vom Vorstand bestellt. Der Ausschuss untersteht dem Vorstand. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; die Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Ziffer 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Erste Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB (§47 ff). Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins Vermögen vorhanden sein, so ist dieses der Stadt Schweinfurt mit der Zweckbestimmung zu übergeben, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Stadt Schweinfurt verwendet werden muss.

Schweinfurt, den 04.12.2008